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7 Dinge, die Sie bis Silvester erledigen sollten

Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu, und die Weihnachts- und Silvesterplanung rückt in den Fokus der Aufmerksamkeit. Diese Punkte sollten Sie trotz allem nicht aus den Augen verlieren!

1. Riester-Zulagen sichern

Der Staat fördert die private Altersvorsorge mit Zulagen. Diese fließen allerdings nicht automatisch, sondern müssen vom Riester-Sparer beim Anbieter des Riester-Vertrags beantragt werden. Es lohnt sich: Die jährliche Grundzulage beträgt seit 2018 pro Person 175 Euro, die Kinderzulage 185 Euro für bis Ende 2007 geborene und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder.

Um die staatlichen Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie die Mindestbeträge für das entsprechende Jahr gezahlt haben – vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal jedoch 2.100 Euro, abzüglich der Zulagenansprüche. Ist dies nicht der Fall, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Bis Jahresende haben Riester-Sparer Zeit, die Beiträge in ihren Riester-Vertrag einzuzahlen. Zulagen können bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden; danach verfällt der Anspruch. Somit ist der 31.12.2019 der letzte Tag, an dem Riester-Zulagen für 2017 beantragt werden können.

Tipp: Einfacher ist es, wenn der Riester-Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigt wird. Wichtig dabei ist, alle Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse, so auch die Geburt eines Kindes, mitzuteilen.

2. Rürup-/Basisrentenvertrag prüfen

Wer einen Rürup-/Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, sollte unbedingt prüfen, welche Einzahlungen sich 2019 aus Steuergründen noch lohnen. Für Alleinstehende sind hier insgesamt 24.305 Euro an Vorsorgeaufwendungen möglich, bei Verheirateten das Doppelte. Dieser Maximalbetrag umfasst Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • Gesetzliche Rente (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
  • Berufsständische Versorgungswerke
  • Landwirtschaftliche Alterssicherung
  • Bereits bestehende Basisrenten

„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!“

3. Rechnungen begleichen und Steuervorteile erhalten

Manche Aufträge, die Sie schon veranlasst haben oder ohnehin veranlassen wollen, sollten Sie am besten noch in diesem Jahr bezahlen, um dadurch Steuern zu sparen. Dazu gehören zum Beispiel:

•  Handwerker: Bis zu 6.000 Euro Kosten für Arbeitsstunden und Anfahrt können Sie in der Steuererklärung jedes Jahr geltend machen - pro Haushalt. So können Sie sich bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung sichern.

Wichtig: Die Rechnung muss Arbeitslöhne und Wegekosten einzeln ausweisen, weil die Materialkosten nicht absetzbar sind.

•  Haushaltsnahe Dienstleistungen: In diese Kategorie gehören auch Teile der Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters. Von den darin ausgewiesenen Kosten, beispielsweise für den Hausmeister, Gartenarbeiten, Putz- und Winterdienst, können Sie sich 20 Prozent vom Finanzamt zurückholen.

•   Umzugsfirmen: Eine ordentliche Umzugsfirma weist die Kosten so aus, dass Sie die Arbeitslöhne für die Packer beim Finanzamt einreichen können. Insgesamt können Sie in jedem Jahr 20.000 Euro so ausgeben und bis zu 4.000 Euro von der Steuer zurückholen.

•  Werbungskosten: Wenn die Kosten, die direkt mit Ihrem Broterwerb zu tun haben, die 1.000-Euro-Arbeitnehmer-Pauschale bereits geknackt haben, bringt jeder weitere Euro eine zusätzliche Steuererstattung. In diesem Fall sollten Sie derartige Kosten noch in diesem Jahr begleichen.

4. Ausgaben richtig planen

Andere Ausgaben sollten wiederum ins kommende Jahr verschoben werden, um dort einen Steuerspareffekt zu erreichen: Sind die Aussichten schlecht, die Freibetragsgrenze in diesem Jahr noch zu erreichen, tätigen Sie größere Investitionen, beispielsweise eine Weiterbildung, erst 2020.

Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung!

5. Freibetrag aufteilen

Grundsätzlich entfällt auf Kapitaleinkünfte (wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne) die Abgeltungssteuer. Ob Tagesgeldkonto, Bausparvertrag oder Fondsanteile – jeder Sparer hat einen Freibetrag: Ledige können bis zu 801 Euro und zusammen veranlagte Verheiratete bis zu 1.602 Euro Kapitalerträge im Jahr vor dem Steuerabzug schützen.

Der Freibetrag kann auf mehrere Konten und Depots aufgeteilt werden. Bis spätestens 15. Dezember sollten Sie prüfen, ob der Sparer-Pauschbetrag richtig verteilt ist. Zu viel gezahlte Steuern können sich Anleger zwar über die Einkommensteuererklärung zurückholen - weniger aufwendig ist es jedoch, die Freistellungsanträge rechtzeitig anzupassen.

6. Geringverdiener aufgepasst

Geringverdiener müssen keine Einkommensteuer zahlen und können sich zudem von der Abgeltungssteuer befreien lassen. In diesem Jahr liegt die Grenze bei 9.168 Euro. Um diesen Vorteil zu nutzen, sollten Betroffene beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Da die NV Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollte vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte.

7. Last-Minute-Ja-Wort

Wer sich dazu entschieden hat, bis zum 31. Dezember den Bund fürs Leben einzugehen, kann die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting für das komplette zurückliegende Jahr in Anspruch nehmen - diese fällt umso positiver aus, je unterschiedlicher das zuvor getrennt zugrunde gelegte Einkommen war.

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