Dieser Artikel in Kürze
- Wer durch Unfall, Krankheit oder Demenz (zeitweilig oder dauerhaft) entscheidungs- und handlungsunfähig wird, wird nicht automatisch von Partner oder Partnerin bzw. Familienangehörigen vertreten.
- Frühzeitige Vorsorge und Notfallplanung helfen, alles selbstbestimmt zu regeln.
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind wichtige Instrumente der finanziellen Planung und Vorsorgestrategie.
Unfall, Krankheit, Demenz: Wer darf jetzt für Sie entscheiden?
Ein Unfall, eine schwere Erkrankung und auch eine Demenz können dafür sorgen, dass Menschen ausfallen und (dauerhaft oder vorübergehend) andere über ihr Leben bestimmen müssen. Anders als die meisten glauben, sind im Falle von Handlungsunfähigkeit nicht automatisch Partnerin oder Partner sowie Familienangehörige zur gesetzlichen Vertretung berechtigt – zumindest nicht dauerhaft.
Vor 2023 konnten Angehörige im Notfall nur mit einer Vorsorgevollmacht Entscheidungen treffen. Das neue Ehegattennotvertretungsrecht erlaubt es den nicht getrennt lebenden Ehepartnerinnen bzw. -partnern in akuten Krankheitssituationen über Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden. Davon profitieren alle Paare, die bislang keinerlei Vorkehrungen getroffen haben. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist jedoch auf sechs Monate begrenzt1. Müssen währenddessen Entscheidungen außerhalb der Gesundheitssorge getroffen werden oder ist die Vertretung nach sechs Monaten weiterhin notwendig, entscheidet das zuständige Betreuungsgericht, wer die Interessen der bzw. des Betroffen vertreten wird.
1 bmj.de, „Wann dürfen Ehepartnerinnen und Ehepartner Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen?“, 10.03.2023
Den Notfall absichern mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung etc.
Konkret heißt das: Ohne die richtigen Vorkehrungen bleiben Betroffene im Notfall, z. B. nach einem Schlaganfall, rechtlich und finanziell weitgehend fremdbestimmt. Hier kommen die beiden relevanten Vorsorgedokumente Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ins Spiel. Damit können Menschen selbst bestimmen, wer sich im Fall der Fälle um ihre Belange kümmern soll.
Vorsorgevollmacht: Vertretung laut Vollmacht
In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt, die im dort bestimmten Umfang vertretungsberechtigt sind. Grundsätzlich kann sich die Vorsorgevollmacht inhaltlich auf alle relevanten Lebensbereiche beziehen. Hier lassen sich jeweils individuelle Befugnisse festlegen.
Das lässt sich in einer Vorsorgevollmacht u.a. regeln:
- Gesundheit und Pflege (Durchsetzung medizinischer Behandlungen und Maßnahmen, Akteneinsicht)
- Vermögenssorge (Rechnungen bezahlen, Vermögen betreuen)
- Aufenthalt und Wohnung (Unterbringung Pflegeheim, Mietvertrag)
- Bankangelegenheiten (Kontozugriff)
- Behörden (Finanzamt, Rententräger)
Was ist bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?
Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich, wie z.B. für den Grundstückserwerb oder -verkauf oder für die Bewilligung eines Darlehens.
Die Aussagen in der Vorsorgevollmacht sollten regelmäßig auf ihre Gültigkeit und Aktualität hin überprüft und bei Bedarf angepasst werden, z.B. nach einer Trennung.
Patientenverfügung: Regelung ärztlicher Maßnahmen
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist eine Patientenverfügung auf den medizinischen Bereich begrenzt. Hierbei geht es explizit um den individuellen Wunsch zum Umfang medizinischer Behandlung im unumkehrbaren Sterbeprozess. Sie kann die Vorsorgevollmacht insofern sinnvoll ergänzen, dass darin detailliert und verbindlich bestimmt werden kann, welche ärztlichen Maßnahmen abgelehnt werden – und in welche eingewilligt wird. Das kann medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe umfassen. Je genauer diese Handlungsanweisungen, desto besser kann die darin bevollmächtigte Person den Willen des oder der Betroffenen durchsetzen. So reicht es z. B. nicht aus, pauschal zu verfügen, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht sind. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 entschieden.
Was ist bei der Patientenverfügung zu beachten?
Die Patientenverfügung muss mit der Angabe von Ort und Datum schriftlich vorliegen; konkret handschriftlich muss nur die Unterschrift sein. Aufgrund der Komplexität empfiehlt es sich, mindestens eine Vorlage zu verwenden oder noch besser professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Vollmachten, Testament und 24/7-Notfall-Hilfe
Ob Vorsorgervollmacht oder Patientenverfügung: Eine umfassende und ganzheitliche Finanz- und Vorsorgeberatung kann dabei unterstützen, individuelle Risiken zu identifizieren und wesentliche Aspekte der Notfallvorsorge in eine Gesamtstrategie einzubinden.
Für die konkrete Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen gilt: Der Gesetzgeber gibt nicht vor, welchen Weg man für die Erstellung von Dokumenten wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wählt. Für Rechtssicherheit und Durchsetzungskraft, auch im Detail, empfiehlt sich jedoch immer die Hilfe von Profis.