Krankschreibung: Muss ich jetzt zu Hause bleiben?

Wer krankgeschrieben ist, steht nicht unter Hausarrest. Welche Aktivitäten trotz Krankschreibung erlaubt sind, hängt davon ab, wie schwer die Erkrankung ist und was Arzt bzw. Ärztin raten.

Grundlegend darf es der Genesung nicht im Wege stehen. So sind der kurze Gang zum Supermarkt oder zur Apotheke sowie ein Spaziergang fast immer möglich sind, während man mit einer schweren Erkältung oder einem Magen-Darm-Infekt nicht in den Urlaub fahren sollte. Bei einem Burnout hingegen kann es genau das Richtige sein, wegzufahren, etwas mit Freunden zu unternehmen oder Sport zu treiben. 

Arbeiten trotz Krankschreibung?

Es gehört zu den weit verbreiteten Mythen, dass man mit einer Krankschreibung nicht arbeiten darf. Tatsächlich ist das jedoch gestattet, denn die Krankschreibung stellt rechtlich kein Arbeitsverbot dar. Bei diesem Thema müssen zwei Perspektiven beachtet werden: die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmersicht.

Einerseits darf der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden während der Krankschreibung kontaktieren, um z. B. eine dringende berufliche Angelegenheit zu klären, wenn niemand anders helfen kann. Dies sollte jedoch die Ausnahme bilden, da die Gesundung Vorrang hat und der Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht trägt.

Auf der anderen Seite können Beschäftigte entscheiden, ihre Arbeit früher wieder aufnehmen. Wer sich schneller gesund fühlt als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsieht, kann arbeiten gehen – und ist dann wie alle anderen auch unfall- und krankenversichert. Vorab erhaltenes Krankengeld muss dann anteilig zurückgezahlt werden. Laut dem Fehlzeiten-Report 2023 betrug die durchschnittliche Anzahl von Anwesenheitstagen trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit 1,3 Tage1.

1 haufe.de, „Arbeiten trotz Krankschreibung: Erlaubt oder nicht?“, 06.03.2024

Krankfeiern, Simulieren etc.: Das geht gar nicht!

Wer „blau macht“ und dabei erwischt wird oder vorsätzlich etwas tut, was den Heilungsprozess behindert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln, können sie die frühzeitigere Vorlage einer AU-Bescheinigung verlangen. Legen Beschäftigte keine AU vor oder zweifelt der Arbeitgeber diese an, kann er die Entgeltfortzahlung verweigern sowie den Medizinischen Dienst einschalten, der ein Gutachten erstellen kann2. Im schlimmsten Fall droht sogar die Kündigung.

2 haufe.de, „Maßnahmen bei Zweifeln an Arbeitsunfähigkeit“, 26.01.2024

Unser Tipp: Wer unsicher ist, was bei einer Krankschreibung erlaubt ist, sollte ärztlichen Rat suchen und sich die Unbedenklichkeit für besondere Freizeitaktivitäten attestieren lassen.

Für arbeitsrechtliche Maßnahmen muss der Arbeitgeber zunächst einmal nachweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Und bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, geht in der Regel eine Abmahnung voraus. Bei Ärger mit dem Arbeitgeber ist ein guter Rechtsschutz empfehlenswert. Damit werden Sie auch gut beraten, wenn es etwa um das Nachgewähren von Urlaubstagen oder die Ausübung von Nebenjobs bei Krankschreibung geht.

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Krank? Das ist jetzt zu tun 

Das Prozedere bei Krankheit regelt der Arbeitsvertrag wie auch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Es schreibt Angestellten zum Thema Anzeige und Nachweispflichten folgendes vor:

  • Der Arbeitgeber (Vorgesetzte, Personalabteilung) ist unverzüglich darüber zu informieren, dass Sie krank sind. Möglich ist die Meldung z. B. telefonisch oder per E-Mail3.
  • Spätestens bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist die Vorlage einer AU-Bescheinigung verpflichtend. Ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag verrät, ab wann ein ärztliches Attest benötigt wird3.
  • Unser Tipp: Seit dem 7. Dezember 2023 ist für leichte Erkrankungen auch wieder eine telefonische Krankschreibung möglich. Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens über bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden4.

3 gesetze-im-internet.de, Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

4 www.bundesgesundheitsministerium.de, „Ab sofort Krankschreibung per Telefon möglich“, 07.12.2023

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